Die All Sense International (ASI) ist Händlerin bzw. Herstellerin von Wellness- und Sanitärprodukten aus eigener Herstellung oder von führenden Produzenten. Die All Sense Produkte werden weltweit über selbständige Vertriebspartner in enger partnerschaftlicher Zusammenarbeit vertrieben.
1. Gegenstand der Vereinbarungen
Der FB ist für den Einkauf und den Verkauf auf eigene Rechnung von All Sense
Produkten zuständig, oder es wird vereinbart, dass das Entgelt für eine Präsentationstätigkeit des FB ausschließlich in Form von Provisionen, die an den Verkauf von Produkten gebunden sind, entrichtet wird.
2. Rechtstellung
2.1 Der FB erbringt die Leistungen selbständig, ist an keine Arbeitszeit gebunden und verwendet dafür eigene Betriebsmittel. Der FB ist an keinen Dienstort gebunden. Insbesondere sind keine arbeitsrechtlichen Bestimmungen auf die vorliegende Vereinbarung anwendbar. Innerhalb der ASI gibt es keine regionalen Einschränkungen.
2.2 Der FB ist nur zum Zweck der Erfüllung der Bestimmungen der Unternehmensphilosophie der ASI an die Anweisungen derselben gebunden und hat deren Einhaltung sicherzustellen. Im Übrigen besteht jedoch kein Weisungs- recht der ASI an den FB.
2.3 Aufgrund der Rechtsnatur dieser Vereinbarung (Werkvertrag), ist der FB für die Versteuerung seiner Einnahmen und Gewinne selbst verantwortlich. Ebenso hat der FB für die Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen bzw. den Abschluss einer eventuellen Pflichtversicherung selbst Sorge zu tragen. Der FB muss eine gewerberechtliche Bewilligung als WarenpräsentatorIn (Direkt- beraterIn) vorweisen, bzw. bei der zuständigen Wirtschaftskammer nach Unterzeichnung des Antrages beantragen.
2.4 Der FB ist weder zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der ASI berechtigt, noch umgekehrt. Die Annahme eines Rechtsgeschäftes obliegt einzig und al- leine der ASI.
2.5 Der FB ist für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit aufgrund dieser Vereinbarung selbst
verantwortlich. Der FB ist berechtigt, sich geeigneter Vertreter oder Gehilfen zu bedienen. Aus administrativen Gründen hat der FB der ASI die Tatsache der Vertretung und die Person des Vertreters mitzuteilen. Es bedarf hierzu keiner Genehmigung durch die ASI. Für den Fall, dass sich der FB bei der Erfüllung dieses Vertrages zur Gänze oder auch nur teilweise einer Vertretung oder eines Gehilfen bedient, entsteht zwischen diesen Dritten und der ASI kein Vertragsverhältnis. Allfällige erforderliche behördliche Berechtigungen sind vom FB selbst zu erwerben.
3. Kennzeichenrechte
3.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, während der Laufzeit
dieser Vereinbarung ausschließlich zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung die Kennzeichen und Marken zu verwenden. Ein darüber hin- ausgehender Gebrauch, insbesondere aber auch die Abänderung oder sonstige Verwertung der Marke sowie der Unternehmensphilosophie ist nicht gestattet, ausgenommen einer Sondervereinbarung. Die Einhaltung des Verwendungsverbotes nach Beendigung dieser Vereinbarung ist durch Retournierung, Vernichtung oder auf sonstige geeignete Art ab dem Tag der Einstellung der Zusammenarbeit sicherzustellen.
3.2 Der FB ist verpflichtet, die ASI über alle ihm bekannt gewordenen Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten aller Art zu informieren und hat weiter tunlichst zu versuchen, die ASI vor solchen Verletzungen zu schützen und im Falle von Verletzungen Abhilfe zu schaffen. Absolute Loyalität
gegenüber der ASI wird erwartet und ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung und der Zusammenarbeit.
3.3 Der Auftritt über öffentliche Medien und Verkaufsportale darf nur unter vorheriger Absprache und Zusage der ASI erfolgen
4. Konkurrenzklausel / Selbstständiger Vertrieb / Qualitätssicherung
4.1 Der FB ist in seinem Handeln selbstständig und darf auch andere Produkte
vertreiben bzw. vermitteln, sofern sie nicht in direkter Konkurrenz zu All Sense Produkten stehen. Der Auftragnehmer darf keine ähnlichen oder in Anlehnung an All Sense konzipierten Produkte vertreiben oder in Umlauf bringen. Bei zuwider handeln, wird der entstandene Schaden festgelegt und eingeklagt.
4.2 Der FB darf keinen direkten Kontakt zu Lieferanten, Hersteller oder Patentinhabern von All Sense Produkten halten. Bei zuwiderhandeln wird die Zahlung einer Konventionalstrafe nach 8.2 dieser Vereinbarung fällig.
4.3 Der FB erwirbt zu Beginn seiner Vermittlungs- und Verkaufstätigkeit automatisch ein Starter-Set, das aus den All Sense Produkten, notwendigen Arbeits- und Marketingunterlagen, sowie der erforderlichen Schulung besteht. Die Kosten für dieses Set sind vom FB zu tragen.
4.4 Der FB hat vor Antritt seiner Tätigkeit eine ausführliche Einschulung zu absolvieren. Die Kosten hierfür sind im Starter-Set enthalten. Zur Unterstützung des selbständigen Fachberaters werden regelmäßig Verkaufs- und Produktschulungen kostenfrei und / oder zu moderaten Kosten angeboten.
5. Dauer der Vereinbarung
5.1 Die Vereinbarung beginnt mit der Bestätigung des Antrags durch die ASI Zentrale und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Mit dem Tag, an dem die Zusammenarbeit endet, enden ebenso alle Ansprüche.
5.2 Die Vereinbarung kann von jeder Seite mittels eingeschriebenem Brief, per Telefax oder Email an die zuletzt bekannt gegebene (Telefax-, Email-, Geschäftsadresse, ohne weitere Angaben von Gründen mit sofortiger Wirkung und ohne Einhaltung von Kündigungsfristen beendet werden.
5.3 Diese Vereinbarung kann von der Auftragsgeberin mit sofortiger Wirkung aufgekündigt werden, wenn der Auftragsnehmer über den Zeitraum von 12 Monaten nicht mehr seinen Auftrag erfüllt und keine ausreichende Tätigkeit lt. Marketingplan ausübt.
5.4 Nach Kündigung dieser Vereinbarung hat der FB sämtliche von der ASI überlassenen Unterlagen zurückzustellen. Ebenso ist der FB nicht mehr berechtigt, die Ausschließlichkeitsrechte der ASI gemäß 3.1. zu benutzen.
6. Entgelt
6.1 Der FB erwirbt Waren der ASI mit einem Einkaufsrabatt laut Marketingplan in der gültigen Fassung. Er kann die Waren zu einem von ihm frei definierbaren Preis auf eigene Rechnung weiterverkaufen, sofern der empfohlene Nettopreis der ASI nicht unterschritten wird. Bei der Festlegung eines fairen Preises hat sich der FB an die Regeln des lauteren Wettbewerbs zu halten.
6.2 Für die aktive Förderung von direkten und indirekten FB erhält der FB eine Provision. Die Provisionsvergütung richtet sich nach dem Marketingplan in der jeweils gültigen Fassung. ASI ist berechtigt, neue Provisionsverordnungen mit einer einmonatigen Vorlaufzeit durch Mitteilung an die FB in Kraft zu
setzen. Der Inhalt dieser Provisionsregelung gilt als verbindlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Die zur Zeit des Abschlusses dieses Vertrages geltenden Provisionssätze ergeben sich aus den überreichten Unterlagen. Für stornierte oder vom Besteller nicht bezahlte Bestellungen besteht kein Provisionsanspruch.
6.3 Der FB hat sämtliche Kosten und Spesen, die mit der Vermittlung und dem Verkauf von All Sense Produkten zu tun hat, selbst zu tragen. Es besteht kein Anspruch auf Spesenersatz, Firmenfahrzeug oder Sonstiges.
6.4 Die vereinbarte Provision lt. Marketingplan in der gültigen Fassung wird jeweils zum 15. des Folgemonats abgerechnet. Die Auszahlung erfolgt auf ein vom FB zu benennendes Konto.
7. Geheimhaltung
7.1 Der FB ist zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Umstände und Informationen über die ASI, welche ihm anvertraut oder aufgrund der Vereinbarung und der Zusammenarbeit bekannt geworden sind, verpflichtet. Dies bezieht sich insbesondere auf das von der ASI eingebrachte Know-how, sowie die Unternehmens- und Produktphilosophie.
7.2 . Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung dieser Vereinbarung hinaus.
8. Konventionalstrafe
8.1 Für jeden Fall der Verletzung eines Punktes dieser Vereinbarung wird eine Strafe gemäß nachfolgendem 8.2. fällig, insbesondere bei nicht vereinbarungsgemäßer Verwendung/Anwendung der Unter-nehmensphilosophie, sowie Verletzung der Marken- und sonstigen Schutzrechte oder der Geheimhaltungsverpflichtung.
8.2 Pro Verstoß wird einvernehmlich eine hiermit als angemessen festgestellte Konventionalstrafe von netto CHF 5‘500.- / EUR 5.000,- an die ASI verein-bart. Diese Strafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht und ist mit dem Tag des Bruches dieser Vereinbarung fällig. Im Falle eines andauern-den Verstoßes gilt der Beginn einer jeden Woche als neuer Verstoß.
9. Abtretung Co2 Derivate
Die aus jedem Verkauf und Einkauf von Produkten resultierenden eingesparten CO₂-Derivate sind vollständig und ausschließlich an die ASI abzutreten.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Das Rechtsverhältnis der Vertragspartner aus diesem Vertrag unterliegt dem Schweizer Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist Werdenberg-Sarganserland.
10.2 Sofern einzelne Bestimmungen dieses Vertrages zur Gänze oder teilweise nicht rechtswirksam sind oder ungültig werden, berührt dies die Gültigkeit und Wirksamkeit der davon nicht betroffenen Vertragsbestimmungen nicht; die Vertragspartner werden eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahe kommende, rechtswirksame Ersatzregelung treffen. Dies gilt auch für allenfalls auftretende Lücken.
10.3 Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dieses Schriftformerfordernis bezieht sich auch auf die Abänderung der Schriftformabrede.